Oranienbaumer Dreh- und Frästechnik     
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen


I. Allgemeines
1) Alle Aufträge werden auf Grund nachstehender Bedingungen angenommen und ausgeführt, davon abweichende Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung von uns.
Durch Erteilung von Aufträgen kennen die Besteller diese Lieferbedingungen ausdrücklich an.
2) Alle abweichenden Vereinbarungen, insbesondere mündliche Abmachungen mit Vertretern und sonstigen Beauftragten, sowie telefonische Bestellungen oder Absprachen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit in jedem Falle besonderer schriftlicher Bestätigung.
II. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1) Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Stendal, Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag resultierenden Ansprüche und Verpflichtung ist für beide Teile das Gericht Stendal.
2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
III. Mängelrüge
1) Mängelrüge, Beanstandungen oder dergleichen haben nach Handelsrecht unverzüglich zu erfolgen, jedoch spätestens 5 Tage nach Erhalt der Ware.
IV. Lieferung
1) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
2) Alle außerhalb unseres Einflusses liegenden Vorkommnisse (Streik, Aussperrung, allg. Behinderung d. Kreditverkehrs) gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer dieses Zustandes von der Verpflichtung zu Lieferung. Das Gleiche gilt im Falle sonstiger Gesetzlicher oder Behördlicher Anordnungen, welche die Lieferung erschweren würden.
3) Bei Lieferverzug hat der Käufer eine angemessene Nachfrist von 4 Wochen zu setzten. Schadensersatzforderungen wegen Lieferverzugs sind ausgeschlossen.
V. Zahlungsbedingungen
1) Sämtliche Preise verstehen sich in EURO.
2) Unsere Preise verstehen sich ohne MwSt.
3) Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschäden
(1)Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über den Basiszinssatz.
(2)Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3)Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4)Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5)Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einem Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro.  Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6)Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch  des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5oder auf Ersatz des Schadens, der in kosten der Rechtsverfolgung gegründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn Sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung gegründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen.
Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
4) Bei Vorliegen besonderer Umstände sind wir berechtigt, kürzere Zahlungsfristen oder Vorkasse zu verlangen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung d. Kaufpreises u. etwa verfallender Sonderleistungen wie Zinsen, Spesen u. Kosten, unser Eigentum, mit dem Recht des §§43,46 KO.
2) Die Waren dürfen weder übereignet, noch verpfändet werden. Für den Fall der Veräußerung der in unserem Eigentum bleibenden Ware tritt der Käufer die entsprechende Kaufpreisforderung gegen den dritten Erwerber an uns ab, ebenso den Anspruch auf die Zahlung einer Entschädigung oder einer Versicherungssumme für den Fall des Eintritts von Schäden.
3) Bei Pfändungen durch Dritte ist der Käufer verpflichtet, uns sofort Mitteilung zu machen. Der Käufer ist weiterhin verpflichtet, unverzüglich alle erforderlichen Papiere und Erklärungen für eine Intervention zu beschaffen.
4) Die Verarbeitung etwa gelieferter Rohstoffe, Halbfabrikate und dergleichen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ist gestattet. Wir werden in diesem Falle Miteigentümerin an der Fertigware.
VII. Verpackung und Frachtkosten
1) Die Verpackung wird berechnet und nicht zurückgenommen, außer es gelten hierzu gesonderte Vereinbahrungen.
2) Entstehende Frachtkosten werden Ihnen in Rechnung gestellt, außer es gelten hierzu gesonderte Vereinbarungen
3) Der Warenversand erfolgt per Paketdienst unser Wahl (auf Absprache auch als Termingut) oder per Spedition unfrei.
VIII. Sonstiges
1) Abzüge jeder Art mit Ausnahme der laut diesen Bedingungen zulässigen Skontovereinbahrungen sind nicht gestattet oder bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung.
2) Sonderanfertigungen nach Muster oder Zeichnungen werden auf Wunsch ausgeführt, eine Rücknahme dieser Sonderanfertigungen ist ausgeschlossen.
IX. Datenspeicherung
1) Wir sind bis auf Widerruf berechtigt, firmenbezogene Daten des Käufers zu speichern und zu verwerten.

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